Sonntag, 5. Oktober 2014

Alles Schalke ?

Verrückte Schalker !

Da gehe ich so nichtsahnend in Holland, fernab von Dortmund,  über einen Campingplatz und denke, dass mich der Schlag trifft.

Grund:

Diese schreckliche, fürchterliche  Schalke-Hütte !











Hinweis: Diese Fotos sind urheberrechtlich geschützt, Kopieren / Vervielfältigen verboten ! Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Reinhard Göddemeyer

Sonntag, 7. September 2014

Machen Schuhbecks Gewürze scharf ?

Diese Frage wird zur Zeit gestellt !


"Ich bin enttäuscht von Alfonsos Sexgewürz", schreibt ein Mann im Internet. "Ich habe meiner Frau einen Eintopf gekocht und eine Menge dieser Kräutermischung zum Würzen genutzt. Nachdem sie gierig 2 Teller verspeist hatte, wartete ich. Und wartete. Und wartete. Die im Produktnamen versprochene Wirkung setzte bei ihr leider nicht ein." Aber immerhin habe es ihr geschmeckt.

Damit muss sich allen Ernstes ein deutsches Landgericht befassen.

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Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Freitag, 24. Januar 2014

Ausgegoogelt !!!!





Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !

Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.

Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.

Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.

Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.

Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.

Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.



Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014 

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

















Erfolg für den früheren Motorsportboss Max Mosley (73): Das Hamburger Landgericht gab ihm im Kampf gegen Google Recht. Google darf sechs heimlich aufgenommene Sex-Bilder von Mosley nicht weiter verbreiten. Der Suchmaschinenkonzern muss es künftig unterlassen, die Bilder in den Suchergebnissen bei Google.de anzuzeigen, urteilte das Hamburger Landgericht am Freitag. Die Bilder verletzten Mosley schwer in seiner Intimsphäre, sagte die Vorsitzende der Pressekammer, Simone Käfer. Wenn Google die Fotos auch künftig in seinen Suchergebnissen darstellt, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro verhängt. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg möglich. Mosley wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber eine Reihe von Fotos aus dem Video einer privaten Sex-Party mit Prostituierten herausfiltert und sperrt – und damit in seinen Suchergebnissen gar nicht erst anzeigt. Das hat er mit dem Urteil erreicht. Bisher hat Mosley Betreiber von Websites einzeln abgemahnt, damit die Bilder nicht mehr zugänglich sind. Auch in Frankreich vor Gericht Der Brite hat Google in Deutschland und Frankreich verklagt. In Paris erzielte Mosley bereits im November einen Erfolg: Das Zivilgericht entschied, dass der US-Konzern neun Aufnahmen, die aus dem Video stammen, herausfiltern und sperren muss. Die Richter gaben Google zwei Monate Zeit, das Urteil umzusetzen – wenn das Unternehmen dies nicht tut, soll es pro registriertem Rechtsverstoß 1000 Euro Strafe zahlen. Google geht gegen die Entscheidung des Gerichts vor. Käfer hatte während des Verfahrens bereits deutlich gemacht, dass Google möglicherweise zum Einsatz etwa einer Filtersoftware verpflichtet werden könnte. Der Konzern wehrt sich dagegen und kritisiert, aus der Suchmaschine werde dann eine „Zensurmaschine”. Richter schützen Mosleys Privatsphäre Käfer betonte, einige der Fotos seien rechtsverletzend: „Es sind Bilder, die schwerste Intimverletzungen des Klägers darstellen.” Google müsse daher alles unternehmen, um solche Rechtsverletzungen künftig zu verhindern. Dass der Konzern nach Aufforderung von Mosley konkrete Internet-Adressen löscht, reiche nicht aus, sagte die Richterin beim vergangenen Verhandlungstermin im September: „Wir meinen, dass die Beklagte mehr machen muss.“ Der Berliner Anwalt für Medienrecht Johannes von Rüden bewertete die Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung stärkt zwar das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen, es darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Problem als solches noch nicht gelöst ist: Nach wie vor sind die rechtswidrigen Inhalte im Internet verfügbar, auch wenn sie nicht mehr im Google-Index gelistet werden. Sie sind nur schwieriger aufzufinden.“ Google sollte Filter-Software einsetzen Dass Google bereits eine Filter-Software besitze, zeige die Google-Bildersuche, bei der der Nutzer ein Bild von seinem Rechner hochladen kann und ähnliche oder das gleiche Bild im Internet angezeigt bekommt. Von Rüden hält es technisch für kein Problem, diese Software nun zur Filterung der Suchergebnisse einzusetzen. „Dieses Urteil ist allerdings nur ein erstinstanzliches Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass Google hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen wird, oder sich der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder gar der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Angelegenheit befassen wird“, merkte Rechtsanwalt Johannes von Rüden an. Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Donnerstag, 23. Januar 2014

Prokon Insolvenz

Prokon will Windparks verkaufen Wie geht es weiter mit dem angeschlagenen Windanlagen-Finanzierer Prokon? Das Unternehmen aus Itzehoe (Kreis Steinburg) hatte am Mittwoch Insolvenzantrag gestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin informierte am Nachmittag über die aktuelle Situation. Er rechne mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens frühestens in zwei bis drei Monaten, sagte Penzlin. Erst dann könnten die rund 75.000 Anleger Forderungen an Prokon stellen. Ein "gewisser Anteil" der Windparks steht zum Verkauf Prokon-Chef Carsten Rodbertus kündigte auf der Pressekonferenz an, Windparks aus dem Bestand des Unternehmens verkaufen zu wollen. Es seien zwei Gespräche mit Marktteilnehmern geführt worden, sagte er. Er sprach von einem "gewissen Anteil" des Portfolios. Mit dem Verkauf von Windparks werde der Nachweis erbracht, dass es Reserven im Unternehmen gebe. Es weist auf seiner Internetseite 314 Windenergieanlagen aus. Prokon Chef übt sich in Optimismus Prokon hat von den Anlegern insgesamt 1,4 Milliarden Euro in Form von Genussrechten eingesammelt. Das Unternehmen selbst übt sich in Optimismus: "Der Insolvenzantrag bedeutet keineswegs das Aus", hieß es. Man fühle sich bestärkt, weiterhin für den langfristigen Fortbestand der Unternehmensgruppe zu kämpfen. 480 Beschäftigte betroffen Von der Insolvenz sind insgesamt 480 Beschäftigte betroffen, die bei der Prokon Regenerative Energien GmbH angestellt sind. Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind laut Pelzin aber über das Insolvenzgeld gesichert. Pelzin hatte in einem Schreiben mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb im Insolvenzeröffnungsverfahren in vollem Umfang fortgeführt werde. Forderungen von Anlegern momentan unwirksam Die Firma Prokon, die auch in Bioenergie investiert, hatte ihre Genussrechte jahrelang mit einer festen Verzinsung von sechs Prozent beworben - und bis zu acht Prozent Zinsen ausgezahlt. Allen Gläubigern teilte der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben mit, dass Forderungsanmeldungen erst möglich seien, falls das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Forderungen während des vorläufigen Verfahrens seien unwirksam. "Alle Gläubiger werden daher dringend gebeten, von entsprechenden Forderungsanmeldungen zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen", so Penzlin. Wirtschaftsminister Reinhard Meyer (SPD) kündigte an, zu dem Insolvenzverwalter so schnell wie möglich Kontakt aufzunehmen. Es sei im Interesse des Landes Schleswig-Holstein, dass produzierende Teile von Prokon fortgeführt werden. "Wir bieten unsere Hilfe an - die ganze Kompetenz, die im Land ist", so Meyer. Eine Insolvenz bedeute nicht automatisch das Aus für ein Unternehmen. "Es gibt viele Fälle in Deutschland, bei denen es aus der Insolvenz heraus gelungen ist, Fortführungslösungen zu kreieren. Das wird der Job des Insolvenzverwalters sein", sagte der Minister. Diesen Prozess wolle das Land eng begleiten. Bürgermeister schöpft Mut aus Pressekonferenz Itzehoes Bürgermeister Andreas Koeppen (SPD) ist nach der Pressekonferenz etwas zuversichtlicher als vorher: "Es macht ein bisschen Mut, dass der vorläufige Insolvenzverwalter versuchen will, das Unternehmen im Kernbestandteil fortzuführen" Sollte der Betrieb nicht fortgeführt werden, wäre das ein ganze bitterer Schritt, so Koeppen gegenüber NDR aktuell. "Wir haben durch den Weggang der Großdruckerei Prinovis schon 1.000 Arbeitsplätze verloren - es ist nicht verkraftbar, weitere zu verlieren", sagte er weiter. Ihr Reinhard Göddemeyer Experten machen Prokon-Anlegern neue Hoffnung DIE WELT-vor 6 StundenTeilen Prokon hatte am Mittwoch Insolvenz angemeldet. Bei dem Unternehmen aus Itzehoe haben gut 75.000 Investoren insgesamt 1,4 Milliarden ... +Mehr anzeigen Anleger fürchten nach Prokon-Pleite um ihr Geld n-tv.de NACHRICHTEN-vor 9 Stunden Nun ist es amtlich: Prokon ist insolvent. Zehntausende Anleger fürchten um ihr Geld, 1300 Menschen um ihre Jobs. Anlegerschützer erwarten ... Prokon-Insolvenz: Bundesregierung will riskante Finanzprodukte ... ZEIT ONLINE-vor 7 Stunden Die Insolvenz des Windanlagenkonzerns Prokon hat die Regierung alarmiert. Sie treibt eine Beschränkung oder gar ein Verbot des Verkaufs ... Was Prokon-Anleger jetzt wissen müssen DIE WELT-vor 21 Stunden Mehr als eine Milliarde Euro haben Anleger beim Windkraftfinanzierer Prokon angelegt. Nun hat die Firma Insolvenz angemeldet. Die Frage ... Prokon meldet Insolvenz an manager-magazin.de-vor 10 Stunden Der Windparkbetreiber Prokon hat Insolvenz angemeldet. Für rund 75 000 gutgläubige Anleger stehen insgesamt 1,4 Milliarden Euro auf dem ... Windkraftfinanzierer Prokon meldet Insolvenz an DIE WELT-von Daniel Eckert-22.01.2014 Seit Wochen kämpft der Windkraftfinanzierer Prokon gegen die Pleite. Doch ein Ultimatum an seine Anleger war ohne Erfolg abgelaufen. Prokon-Insolvenz: Der Betrieb geht vorläufig weiter Stuttgarter Nachrichten-vor 6 Stunden Itzehoe - Der Wirbel um Prokon geht weiter. Der Windanlagen-Finanzierer hat Insolvenz angemeldet. Die Sorge um Anlegergeld und ... So funktionieren Genussscheine Bei Genussscheinen handelt es sich um Wertpapiere, die eine Sonderstellung einnehmen. Unternehmen kommen an Kapital, der Käufer der Genussrechte erhält im Gegenzug regelmäßige Zinszahlungen. Aber: Anders als bei Anleihen können diese Zahlungen gestrichen oder verschoben werden, wenn kein Gewinn anfällt. Und im Gegensatz zum Aktieninhaber hat der Genussschein-Inhaber kein Mitspracherecht bei der Firma. Geht das Unternehmen pleite und wird abgewickelt, werden Genussscheine erst nach den anderen Forderungen bedient. Es besteht die Gefahr, das investierte Geld komplett zu verlieren. Genussscheine sind risikoreicher als andere Wertpapiere, die Zinssätze deshalb in der Regel höher.

Donnerstag, 5. Dezember 2013

Identifizierende Berichterstattung zu strafrechtlichen Verfahren

LG Hamburg: Beschluss vom 10.05.2011 - 324 O 249/11 Leitsätze: 1. Identifizierende Berichterstattung zu strafrechtlichen Verfahren ist nur erlaubt in Fällen schwerer Kriminalität oder wenn der Betroffene das Ermittlungsverfahren selbst öffentlich gemacht hat oder die Straftat die Öffentlichkeit besonders berührt. Letzteres ist anzunehmen bei Tätern, die eine hervorgehobene Stellung in der Gesellschaft einnehmen. Hierzu zählen Hoheitsträger oder Personen, die öffentlich besonders bekannt sind. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) 2. Öffentliche Bekanntheit wird nicht durch eine besonders hohe Anzahl an Treffern bei Google belegt, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass sich die Treffer tatsächlich mit dem Betroffenen befassen. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Normenkette: ZPO § 937 II; BGB §§ 823 I, 1004 I 2 Rechtsgebiete: Gerichtsverfassung und Zivilverfahren Sonstiges Bürgerliches Recht Urheberrecht Verlagsrecht Schlagworte: einstweilige Verfügung; Ermittlungsverfahren; Staatsanwaltschaft;Berichterstattung; Wirtschaftsführungspersönlichkeit; Straftat; Unterlassungsanspruch; Namensnennung; Treffer; Google; Landgericht Hamburg Az.: 324 O 249/11 Beschluss In der Sache ... - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Antragsgegner - wegen ... erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 -durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Dr. Maatsch und die Richterin am Landgericht Dr. Wiese am 10.05.2011 folgenden Beschluss: Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet: 1. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M mit dem Aktenzeichen 324 Js 41329/10 (betreffend den Abschluss eines Beratervertrages zulasten der B für das Jahr 2009, den beabsichtigten Abschluss eines Beratervertrages zulasten der B für das Jahr 2010 sowie die Ausstellung/Freizeichnung einer Rechtsanwaltsrechnung zulasten der unter Nennung des Namens und/oder der ehemaligen Funktionen von J. bei der B. und/oder unter Veröffentlichung von Bildnissen, die Herrn J K zeigen, zu berichten. 2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Landgericht Hamburg Az.: 324 O 249/11 IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit - Antragsteller- Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Antragsgegner - Prozessbevollmächtigter: ... wegen Unterlassung erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Dr. Link und die Richterin am Landgericht Dr. Wiese aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2011 folgendes Urteil: 1. Die einstweilige Verfügung vom 10. 5. 2011 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung mit der es dem Antragsgegner untersagt wurde, über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M (Az. 324 Js 41329/10) unter Nennung des Namens und/oder der ehemaligen Funktionen und/oder Veröffentlichung von Bildnissen des Antragstellers zu berichten. Der Antragsteller war im Jahr 2008 als Sanierer für die Firma B (im Folgenden: B) einer Bio-Supermarktkette - tätig. Im August 2008 übernahm er die Position des alleinigen Vorstands; im August 2009 wechselte er als Aufsichtsratsvorsitzender in den Aufsichtsrat. Der Antragsteller war als Sanierer zu B gekommen, nachdem dort infolge einer gescheiterten Zusammenarbeit mit dem Lebensmittelhandelsunternehmen L die Umsätze eingebrochen waren. Aufgrund von Differenzen zwischen dem Antragsteller und dem Arbeitnehmervertreter bezüglich zweier Beraterverträge aus den Jahren 2009 und 2010 (wobei derjenige aus dem Jahre 2010 nicht unterzeichnet wurde), Formalitäten der Einberufung und Protokollierung von Aufsichtsratssitzungen sowie Modalitäten der Einstellung eines weiteren Vorstandsmitglieds leitete der Arbeitnehmervertreter im Jahr 2010 ein registergerichtliches Amtsenthebungsverfahren unter anderem gegen den Antragsteller ein. In diesem Verfahren wurde der Antragsteller zunächst vom Amtsgericht Mi als Registergericht mit Beschluss vom 8. 3. 2011 des Amtes enthoben (Anlage ASt 3). Der Antragsteller sowie der weitere mit diesem Beschluss aus dem Vorstand Ausgeschlossene legten Berufung ein. In dem Verfahren vor dem Landgericht Mi kam es zu einer Gesamtvereinbarung zur Erledigung des Rechtsstreites. Aufgrund dieser Vereinbarung kam es zur Veröffentlichung einer Presseerklärung vom 22. 7. 2011, in der es unter anderem hieß: „Im Zuge der Beilegung der Streitigkeiten haben sich die Herren J Ki und (...) bereit erklärt, dem neu zusammengesetzten Vorstand zukünftig nicht mehr anzugehören. Der Aufsichtsrat der E AG spricht an dieser Stelle den Herren J K und (...) den ihnen für die geleisteten Dienste und das Engagement gebührenden Dank aus. Soweit in der Vergangenheit Vorwürfe im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Organmitgliedern der b AG erhoben wurden, werden diese von der AG nicht mehr wiederholt.“ (Anlage ASt 7). Wegen einzelner Vorwürfe, die auch Gegenstand des Amtsenthebungsverfahrens waren, nahm die Staatsanwaltschaft M unter dem Aktenzeichen 324 Js 41329/10 Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges (in Tateinheit mit Untreue) sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen gegen den Antragsteller auf. In der Folge kam es zu einem Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Geschäftsräume der B AG. In dem Durchsuchungsbeschluss wurden drei unterschiedliche Verdachtsmomente konkretisiert. So soll der Antragsteller danach Betrug in Tateinheit mit Untreue begangen haben, indem er im Jahr 2009 von der B AG aus mehreren Beraterverträgen mehrere 10.000,- Euro Honorar erhalten habe, auf die er wissentlich keinen Anspruch gehabt habe; ausreichende Beratungsleistungen seien - wie von vornherein beabsichtigt - nicht erbracht worden. Des Weiteren soll der Antragsteller danach einen versuchten Betrug begangen haben, indem er im Jahr 2010 versucht habe, derartige Beraterverträge erneut abzuschließen. Schließlich soll der Antragsteller danach einen weiteren versuchten Betrug begangen haben, indem er eine Anwaltsrechnung über 2.975 Euro für Beratungsangelegenheiten die in seinem eigenen Interesse gelegen hätten auf die B AG habe ausstellen lassen und diese im März 2010 selbst freigezeichnet habe. Über die Durchsuchung wurde im November 2010 in verschiedenen Medien berichtet (Anlage ASt 2 = Anlage B 2: Berichterstattung in der S). Der Antragsteller hat sich zu dem Ermittlungsverfahren nicht öffentlich geäußert. Das Ermittlungsverfahren dauert derzeit an. Der Antragsgegner berichtete in einem Beitrag vom 18. 3. 2011 mit der Überschrift „Früherer Sanierer muss B; verlassen“ auf der Internetseite www.b... (Anlage ASt 1) über die Vorgänge. Dabei berichtete er auch über die laufenden Ermittlungen und den Durchsuchungsbeschluss. In dem Beitrag heißt es, dass schnell klargeworden sei, dass gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden ermittelt werde. Der Antragsteller wurde dort mit vollem Namen genannt; auch wurde in dem Beitrag sein Bildnis veröffentlicht. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner erfolglos ab (Anlagen ASt 4 bis 6). Der Antragsgegner trägt vor, der Kläger habe nicht binnen eines Monats nach Fristsetzung zur Klagerhebung Klage erhoben, eine Klagerhebung habe sich auch durch Nachfrage seiner Kanzlei nicht feststellen lassen. Weiter trägt der Antragsgegner vor, bei Eingabe der Suchbegriffe „Betrugsverdacht“ und „J K“ in die Suchmaschine „Google“ ergäben sich 1130 Treffer (erste Seite des Suchergebnisses: Anlage B 1), die sich alle mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M , das hier verfahrensgegenständlich sei, auseinandersetzten. Daher seien die Vorgeschichte, die Umstände und der volle Name des Antragstellers offenkundig und allgemein bekannt. Die Schwierigkeiten des Antragstellers mit der Justiz seien einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Der Antragsteller habe sich als schlagkräftiger Sanierer darstellen lassen, was sich, wenn man in der Suchmaschine „Google“ nach den Begriffen „Bi“ und „J K“ suche, in 9950 Treffern niederschlage (Anlage B 3). In diesem Zusammenhang zitiert der Antragsgegner umfangreiche Ausführungen bei Wikipedia zu „B“, in denen auch der Antragsteller erwähnt wird. Der Antragsteller habe sich, als er bei B angefangen habe, gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit als besonders leistungs- und durchsetzungsstarker Wirtschaftsführer dargestellt, der das Unternehmen „aus dem Tal der Tränen führen werde“. Es bestehe ein großes Publikumsinteresse daran, dass der Antragsteller als eine Wirtschaftsführungspersönlichkeit, die hohe ethische Maßstäbe für sich in Anspruch genommen habe, möglicherweise gerade bei dieser Tätigkeit Straftaten begangen haben solle; auch insoweit bezieht sich der Antragsgegner auf von ihm zitierte Berichterstattung über die Sanierung von B. Des Weiteren verweist der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller auch bezüglich des Amtsenthebungsverfahrens vor dem Registergericht Gegenstand breiter Kenntnisse der Öffentlichkeit sei, auch insoweit zitiert der Antragsgegner Berichterstattung. Mit der Presseerklärung von b. vom 22. 7. 2011 (Anlage ASt 7) habe der Antragsteller für positive, ihn in gutem Licht erscheinen lassende Pressemeldung unter Nennung seines Namens gesorgt, während er zugleich versuche, Pressemeldungen über schwierige Seiten desselben Lebenssachverhalts, die ihn in ungünstigem Licht erscheinen ließen, zu unterdrücken. Da über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wahrheitsgemäß berichtet worden sei und der Bericht sich auf Ermittlungen gegen den Antragsteller als prominenter Person gerichtet habe, dem Vorwürfe gerade bezüglich einer Tätigkeit gemacht worden seien, für die er hohe Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit durch sein eigens Auftreten in Anspruch genommen habe, verletzte das Verbot den Antragsgegner in seiner Meinungsfreiheit. In dieser Situation müsse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zurückstehen. Weiter verweist der Antragsgegner auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass bereits eine Anzahl anderer Medien berichtet hätten, in der Hamburger Praxis nicht hinreichend berücksichtigt werde. Dies treffe auch auf den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss zu. Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund, da der Antrag (was unstreitig ist) lange nach der ersten identifizierenden Veröffentlichung über den Antragsteller und das Ermittlungsverfahren durch den Antragsgegner im Spätherbst 2010 gestellt worden sei. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. 7. 2011 beantragt hatte, dem Antragsteller eine Frist zur Klagerhebung zu setzen, war diesem mit Beschluss vom 13. 7. 2011, der ihm am 15. 7. 2011 zugestellt wurde, aufgegeben, binnen eines Monats Klage zu erheben. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen; insbesondere beantragt er die Aufhebung wegen unterlassener Klagerhebung. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsteller trägt vor, er habe die Klage zum vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Datum des 15. 8. 2011 bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Treffer bei „Google“ setzten sich nicht alle mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M auseinander. Bereits unter den ersten Treffern der Suchergebnisse bei „Google“ bei Eingabe der Begriffe „Betrugsverdacht“ und „J K“ befassten sich diverse nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem namensgleichen Vorstandsvorsitzenden der Si AG (Anlage ASt 8). Soweit andere Medien identifizierbar über den Antragsteller berichtet hätten, verletzten diese Berichterstattungen seine Rechte ebenso wie der Beitrag des Antragsgegners - bezeichnenderweise befänden sich die vom Antragsgegner zitierten bzw. als Anlage B 2 beigefügten Artikel aus der F R und der S Z inzwischen nicht mehr online. Der Antragsgegner könne sich zur Rechtfertigung seines rechtswidrigen Tuns nicht darauf berufen, dass andere ebenso rechtswidrig gehandelt hätten. Bei Eingabe der Begriffe „B „ und „J „ hätten sich am 24. 8. 2011 nur ungefähr 4510 Treffer ergeben (Anlage ASt 9). Der Antragsteller ist der Ansicht, sein Anonymitätsinteresse habe Vorrang vor einem öffentlichen Interesse an der Identifizierung. Weder seien die Vorwürfe besonders schwerwiegend, noch rage er aus der Masse der möglichen Beschuldigten heraus. Zudem gehe es um rein betriebsinterne Auseinandersetzungen innerhalb der B AG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 26. 8. 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 10. 5. 2011 zu bestätigen. Sowohl ein Verfügungsgrund (1) als auch ein Verfügungsanspruch (2) sind gegeben. Auch war die einstweilige Verfügung nicht mangels Klagerhebung aufzuheben (3). 1) Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die erforderliche Eilbedürftigkeit (§ 937 Abs. 2 ZPO) lag bei Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vor. Die Kammer und das Hanseatische Oberlandesgericht gehen davon aus, dass Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 7. 7. 2006, 324 O 146/06, Urteil der Kammer Az. 324 0 114/10; Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.1. 2008 7 W 130/08). Der Antragsteller wandte sich mit Antrag vom 21. 4. 2011, der am selben Tag bei Gericht einging, gegen die streitgegenständliche Berichterstattung des Antragsgegners vom 18. 3. 2011 - mithin innerhalb der oben genannten Frist. Zwar existierte unstreitig bereits eine Berichterstattung des Antragsgegners im Netz, die aus dem Spätherbst 2010 stammte und die ebenfalls in identifizierender Weise über das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller berichtete. Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass der Antragsteller bereits vor dem 21. 4. 2011 von dieser Berichterstattung Kenntnis gehabt hätte. Die bloße Abrufbarkeit einer Berichterstattung im Internet, ohne dass der Betroffene sie kennen würde, ist nicht dringlichkeitsschädlich. 2) Auch besteht ein Verfügungsanspruch. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur unter zwei Voraussetzungen rechtmäßig. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung müssen eingehalten sein (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 20 = BGH AfP 2000, 167 - Namensnennung) und weiter ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Namensnennung, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren. (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 30 mit weiteren Nachweisen = BGH AfP 2000, 167). Auch das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Namensnennung bei Berichterstattung über Strafverfahren in jüngerer Zeit klargestellt, dass die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig ist und dies insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität nicht der Fall sein wird. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen kann danach im Einzelfall indes durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden. Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10. 6. 2009, Az. 1 BvR 1107/09, Juris Abs. 20 mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Grundsätzen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden, führt die Abwägung im vorliegenden Fall dazu, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers das Berichterstattungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Weder geht es vorliegend um einen Fall schwerer Kriminalität (a), noch geht es um eine Straftat, die die Öffentlichkeit besonders berührt (b). Auch kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Antragsteller sich hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens selbst in die Öffentlichkeit begeben hätte, was für eine Zulässigkeit der Berichterstattung gesprochen hätte a) Die Vorwürfe, wegen denen die Staatanwaltschaft Mi unter dem Aktenzeichen 324 Js 41329/10 gegen den Antragsteller ermittelt, beziehen sich auf den Verdacht des Betruges in Tateinheit mit Untreue durch Erhalt von mehrere 10.000,- Euro Honorar im Jahr 2009 von der B AG aus mehreren Beraterverträgen ohne Anspruch mangels ausreichender Beratungsleistungen, sowie wegen des Verdachts auf versuchten Betrug, indem der Antragsteller im Jahr 2010 versucht habe, derartige Beraterverträge erneut abzuschließen, und auf den Verdacht versuchten Betruges im März 2010 durch Ausstellen und Freizeichnen einer Anwaltsrechnung über 2.975 Euro für Beratungsangelegenheiten, die in seinem eigenen Interesse gelegen hätten. Angesichts der in Rede stehenden Delikte und angesichts der Größenordnung des mutmaßlichen (bzw. mutmaßlich drohenden) Schadens besteht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens lediglich der Verdacht einer Straftat, die der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein dürfte. Zwar dürfte ein Schaden von mehreren 10.000,- Euro und Versuch einer vergleichbaren weiteren Tat sowie einer weiteren Versuchstat im finanziellen Rahmen von knapp 3.000,- Euro eine finanzielle Größenordnung begründen, die nicht mehr der Kleinkriminalität zuzurechnen ist. Gleichermaßen kann angesichts der mutmaßlich entstandenen und mutmaßlich drohenden Gesamtschäden indes nicht von einem Verdacht auf Vorliegen schwerer Kriminalität ausgegangen werden, bei der eine identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen wäre. b) Auch Umstände, aufgrund derer die mutmaßlichen Straftaten die Öffentlichkeit besonders berühren würden, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist kein Hoheitsträger bzw. Amtsträger, dem eine besondere staatliche Position übertragen worden wäre, so dass er aufgrund hoheitlicher Stellung ein besonderes öffentliches Vertrauen genösse, dessen mutmaßlicher Missbrauch eine identifizierende Berichterstattung über den Verdacht bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen würde. Bei der Firma B AG, für die der Antragsteller tätig war, handelt es sich vielmehr um eine private Firma, die auch keine öffentlichen oder hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt. Der Verdacht, dass der Antragsteller mehrere 10.000,- Euro vereinnahmt habe, ohne ausreichende Beratungsleistungen hierfür erbracht zu haben, betrifft die finanzielle Lage der B AG und nicht die Allgemeinheit. Mithin handelt es sich insoweit nicht um eine Straftat, die die Öffentlichkeit besonders berühren würde. Der Antragsteller hat auch keine derart hervorgehobene gesellschaftliche Stellung bzw. ist nicht von derartiger öffentlicher Bekanntheit, als dass aufgrund seiner Person über das laufende Ermittlungsverfahren in identifizierender Weise berichtet werden dürfte. Soweit sich der Antragsgegner auf die Trefferlisten bei Google beruft, ist vom Antragsteller substantiiert bestritten worden, dass sich sämtliche Treffer mit seiner Person auseinandersetzen. Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass sich sämtliche Treffer tatsächlich mit dem Antragsteller auseinandersetzen. Unstreitig gab es indes Treffer bei „Goolge“, die sich mit dem Ermittlungsverfahren des Antragstellers auseinandersetzen. Dies führt jedoch nicht zu einer Bedeutung der Person des Antragstellers, die eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen würde. Insoweit ist der Antragsteller auch nach dem Vortrag des Antragsgegners in erster Linie als Sanierer der Bio-Supermarktkette „B“ öffentlich in Erscheinung getreten. Bereits die Bio-Supermarktkette „B“ als solche ist nicht von derartiger öffentlicher Bekanntheit, als dass eine Sanierungs-, Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit bei diesem Unternehmen dazu führen würden, dass der Betreffende dauerhaft in der Öffentlichkeit stehen würde. Auch wenn es sich bei Bio-Supermärkten um einen aufstrebenden Geschäftsbereich handeln mag, ist doch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass es sich bei der Bi AG um einen Großkonzern von einer Bedeutung und Größe handeln würde, als dass seiner Sanierung eine bundesweite gesamtgesellschaftliche Bedeutung zukäme, aufgrund derer die hierbei Handelnden nachhaltig und dauerhaft in das öffentliche Bewusstsein gerückt würden. Dass der Antragsteller außerhalb der Sanierung der B AG nennenswert öffentlich in Erscheinung getreten wäre, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die bloß punktuelle mediale Öffentlichkeit im Hinblick auf die Sanierung eines Unternehmens begründet keine Stellung, aufgrund derer in der Folge eine identifizierende Berichterstattung über Vorwürfe aus dem Bereich der mittleren Kriminalität auch im Zusammenhang mit diesem Unternehmen berechtigt wäre. Die Fälle, bei denen in der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Namensnennung wegen herausgehobener Position bejaht wurde, sind nicht dem vorliegenden Fall vergleichbar. Dabei handelt es sich um Fälle von Straftaten von Personen in besonders herausgehobener Funktion, wie Mitgliedern der Bundes- oder einer Landesregierung, besonders prominente Personen oder Personen, die sich mit der Straftat in besonderen Widerspruch zu vorher selbst geschaffener Vorbildfunktion in der Öffentlichkeit brachten (vgl. zu diesen Fällen Soehring Presserecht 4. Aufl., §19 Rn 25b mit zahlreichen weiteren Nachweisen, vgl. insoweit etwa KG AfP 2004, 559; BGH AfP 2006 62; BVerfG AfP 2006, 354). So liegt es hier nicht. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe als Wirtschaftsführungspersönlichkeit hohe ethische Maßstäbe für sich in Anspruch genommen, so dass es von nachvollziehbarem Publikumsinteresse sei, wenn er gerade bei dieser Tätigkeit Straftaten begangen habe, ist eher pauschal und allgemein gehalten. Zudem begründet er nicht einen konkreten Widerspruch zu einer vom Kläger selbst initiierten Vorbildfunktion. Auch der erstinstanzliche und inzwischen durch Vergleich überholte Beschluss des Amtsgerichts M vom 8. 3. 2011 im Amtsenthebungsverfahren begründet keinen Anlass, aufgrund dessen über das laufende Ermittlungsverfahren in identifizierbarer Weise hätte berichtet werden dürfen. Über das Amtsenthebungsverfahren konnte berichtet werden, ohne insoweit auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller hinzuweisen. Zwar ging es in dem Amtsenthebungsverfahren im Wesentlichen um die gleichen Sachverhaltskomplexe. Indes wurden in dem Beschluss des Amtsgerichts gerade nicht die strafrechtlich relevanten Fragen inzident mit geprüft und beantwortet (vgl. ASt 3). Der strafrechtliche Vorwurf ist vielmehr von der Frage der Amtsenthebung losgelöst. Der Prüfungsmaßstab ist gerade nicht identisch. Eine Amtsenthebung vermag an der weiter bestehenden Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung nichts zu ändern. c) Auch kann keine Öffnung des Antragstellers gegenüber den Medien bzw. der Öffentlichkeit im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt werden. Eine solche trägt auch der Antragsgegner nicht vor. Die Äußerungen des Antragstellers gegenüber Medien im Zuge der Sanierung der B AG und die Presseerklärung anlässlich des Vergleichs im registergerichtlichen Verfahren (Anlage ASt 7) begründen keine Selbstöffnung des Antragstellers gegenüber den Medien im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren, die sich der Antragsteller entgegenhalten lassen müsste. Schließlich vermag die Antragsgegnerin nichts für sich daraus herleiten, dass sich über die Suchmaschine „Goolge“ Treffer finden lassen, die sich ebenfalls mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger auseinandersetzen. Hierbei handelt es sich zwar um ein Abwägungskriterium. Im vorliegenden Fall vermag es indes nicht zur Zulässigkeit der Berichterstattung zu führen. Grundsätzlich vermag sich der Antragsgegner nicht darauf zu berufen, dass Dritte in gleicher Weise das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzen. Dass es sich hierbei um eine derartige Menge von Berichterstattungen handeln würde, dass ausnahmsweise in Betracht kommen könnte, dass dem Beitrag des Antragsgegners trotz seiner Rechtswidrigkeit im Rahmen der Abwägung keine relevante Bedeutung mehr zukäme, kann hier nicht zugrunde gelegt werden, zumal der Umfang der Treffer bei „Google“ bestritten wurde, ohne dass der Antragsgegner substantiiert entsprechende Berichterstattungen vorgetragen hätte. Auch dass der Antragsteller bewusst dauerhaft zahlreiche entsprechende Berichterstattungen Dritter toleriert hätte ist nicht ersichtlich - insoweit hat der Antragsgegner bereits nicht vorgetragen, dass der Antragsteller entsprechende Berichte gekannt hätte. d) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 3) Schließlich war die einstweilige Verfügung auch nicht wegen fehlender Klagerhebung trotz Fristsetzung aufzuheben. Zwar dürfte die Geltendmachung fehlender Klagerhebung trotz Fristsetzung (§ 926 Abs. 2 ZPO) auch im Widerspruchsverfahren möglich sein (vgl. insoweit Zöller-Vollkommer ZPO Kommentar 28. Aufl. 2010 § 924 Rn 1, 2). Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass der Antragsteller trotz Fristsetzung keine Klage erhoben habe, so dass die einstweilige Verfügung aus diesem Grund aufzuheben sei, handelt es sich um eine ihm günstige Tatsache, für die er nach allgemeinen Darlegungs- und Glaubhaftmachungsgrundsätzen glaubhaftmachungsbelastet ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Antragstellerbinnen der ihm gesetzten Frist am 15. 8. 2011 Klage bei Gericht eingereicht hat. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass dies nicht der Fall ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Dienstag, 26. Februar 2013

Stalking und kein Ende

Unsere Stalker geben nicht auf.

Die letzten von uns gegen unsere Stalker erstrittenen Urteile haben diese ganz offensichtlich zu neuen Aktivitäten erweckt.

Die letzten massiven Internetverleumdungen stammten bekanntlich vom Dezember 2012.

Am 22.2.13 sind weitere Urkundenfälschungen und Internetseiten im Internet aufgetaucht, in denen Reinhard Göddemeyer, Wolfgang Firchau, Friedel Niesmann, Ute Scheel, Uwe Schmidt und weitere Personen verleumdet werden.

Danach sollen Reinhard Göddemeyer und Wolfgang Firchau jetzt auch zusätzlich im Internet als Viagra - Importeure  auftreten und diese Potenzmittel in grossem Stile aus Indien importieren und vertreiben.

Damit haben sich unsere Stalker wieder einmal etwas neues einfallen lassen und es wird auch in diesen Fällen wieder eine Weile dauern, bis diese Seiten bei Google gelöscht werden.

Gelöscht wurden inzwischen auch die 4 Blogs, die unbekannte am 11.12.2012 ins Netz gestellt hatten, darunter auch die Seite mit der Holocoustluege.

Wir erinnern uns:

In der Vergangenheit (seit 2006) wurde Herr Reinhard Göddemeyer als Gründer der Antistalkingliga  bereits beschuldigt der Boß der Firma Moskau Inkasso in Sachsen zu sein, ebenso wurden ihm Millionen - Schiebereien mit Immobilien angedichtet  und selbstverständlich vergaßen die Stalker es auch nicht, ihn als Pädophilen zu beschuldigen.

Was ist noch alles zu erwarten ?

Wird er etwa auch der neue Papst oder demnächst der Obama - Attentäter ?

Wir sind wie immer gespannt, was sich die Stalker noch alles einfallen lassen werden.

Das Internet ist riesig gross und umfangreich, selbst Milliardenkonzerne wie Ebay und Google haben Schwierigkeiten mit der Kontrolle illegaler Inhalte.  Für Hinweise zu neuen Verleumdungen im Internet sind wir daher immer dankbar.

Wer Angaben zu den Urhebern machen kann möge das bitte machen und die Informationen an die Antistalkingliga weitergeben. Ihr Reinhard Göddemeyer http://stalking-rat-und-tat.blogspot.de